Wohnungssuche: Die Fallen bei Immobilienangeboten
Wer auf der Suche nach passendem Wohnraum ist, muss sich heutzutage auf einige Fallstricke gefasst machen. Gerade bei Mietangeboten werden dabei oft sehr zweifelhafte Klauseln im Mietvertrag untergebracht. Was Mieter deshalb besonders beachten sollten, steht in den folgenden Absätzen:
1. Kündigungsverzicht oder Kündigungsausschluss
Bei Klauseln, die einen Kündigungsverzicht oder einen Kündigungsausschluss beinhalten, dürften Vermieter oder Mieter für einen bestimmten Zeitraum nicht kündigen. Das bedeutet ggf. für den Mieter eine gewisse Verfügbarkeitsgarantie, bindet jedoch andersherum auch an die einmal gemietete Wohneinheit. Zulässig sind lt. Bundesgerichtshof maximale Vereinbarungsdauern von bis zu 4 Jahren. Längere Zeiträume sind nicht gesetzeskonform.
2. Sonderkündigungsrecht des Vermieters
Der Vermieter hat immer dann ein Sonderkündigungsrecht, wenn es sich um eine Einliegerwohnung oder um eine Unterbringung in einem Mehrfamilienhaus unter einem Dach handelt. Der Mieter sollte sich bei Einzug in eine solche Wohnung hierüber ausführlich informieren.
3. Kein Widerrufsrecht
Mietverträge unterliegen grundsätzlich nicht dem Widerrufsrecht. Das bedeutet, wenn der Vertrag unterschrieben wurde, kann nur durch eine ordentliche Kündigung das Vertragsverhältnis wieder beendet werden. Hieraus entstehen Rechte und Pflichten.
4. Angaben zur Wohnungsgröße
Für den Mieter ist die die qm-Zahl im Mietvertrag die verbindliche Größe und nicht etwa die Zahlen aus z. B. einer Maklerbeschreibung, die tatsächliche Größe oder anderes. Nur wenn die im Mietvertrag genannte Zahl die tatsächliche Größe um mehr als 10 % über- oder unterschreitet, ist dies von rechtsentscheidender Bedeutung. Bei Vereinbarungen, die auf eine Nichtverbindlichkeit der Angaben im Mietvertrag abzielen, ist für den Mieter Vorsicht geboten: Diese Vereinbarung hat Gültigkeit und so sind spätere Reklamationen z. B. wegen falsch umgelegter Nebenkosten in der Regel erfolglos.
5. Höhe der Miete
Auch eine anfänglich günstige Miete kann sich nach einigen Jahren als teuer herauskristallisieren. Entscheidend ist dabei der Mietspiegel mit den „ortsüblichen Vergleichsmieten“ – denn lt. aktuellen gesetzlichen Bestimmungen darf der Vermieter die Miete schon nach einem Jahr auf das ortsübliche Niveau anheben, allerdings nicht mehr als um 20 % (in bestimmten Ballungsräumen nur um 15 %). Nach dieser Anhebung muss die Miete dann 3 Jahre lang konstant bleiben.
6. Mängel
Neue Mietinteressenten sind gut beraten, die Wohnung vor dem Einzug nach vorhandenen Mängeln abzusuchen und diese schriftlich im Mietvertrag festzuhalten. Geschieht dies nicht, ist es durchaus möglich, dass beim Auszug diese Mängel behoben werden müssen, da nicht mehr nachgewiesen werden kann, dass diese bereits vor Bezug bestanden haben.
Immobiliengruppe Deutschland
Andreas Schrobback
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